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   OLG Stuttgart, 27.03.1985 - 4 Ws 87/85   

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https://dejure.org/1985,4578
OLG Stuttgart, 27.03.1985 - 4 Ws 87/85 (https://dejure.org/1985,4578)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.03.1985 - 4 Ws 87/85 (https://dejure.org/1985,4578)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27. März 1985 - 4 Ws 87/85 (https://dejure.org/1985,4578)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 23.12.1981 - 3 Ws 717/81
    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.1985 - 4 Ws 87/85
    Entscheidend ist, daß die VV das Gericht nicht zu binden vermögen (vgl. OLG Frankfurt, NStZ 1982, 260 ff., mit weiteren Hinweisen).
  • BVerwG, 30.08.1961 - IV C 86.58
    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.1985 - 4 Ws 87/85
    Rechtswidrig ist ein Verwaltungsakt (und entsprechend eine Lockerung oder Urlaubsbewilligung nach dem StVollzG ), der durch unrichtige Anwendung bestehender Rechtssätze zustandegekommen ist (vgl. BVerwGE 13, 28 ff.).
  • OLG Stuttgart, 25.05.1984 - 4 Ws 70/84

    Vollzugsbehörde; Gewährung von Vollzugslockerungen; Gerechte Schuldausgleich;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.1985 - 4 Ws 87/85
    Zwar hält der Senat an seiner Auffassung fest, wonach auch diese Umstände bei der Abwägung herangezogen werden dürfen (vgl. den Beschluß des Senats vom 25. Mai 1984, NStZ 1984, 429 ff.).
  • OLG Celle, 08.05.1984 - 3 Ws 143/84
    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.1985 - 4 Ws 87/85
    Sie können daher nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 StVollzG , der insoweit eine abschließende Regelung enthält, aufgehoben werden (vgl. Alternativkommentar zum StVollzG , 2. Aufl., Rdn. 5 zu § 14 StVollzG ; Schwind/ Böhm, Rdn. 4 zu § 14 StVollzG ; OLG Celle, NStZ 1984, 430 ).
  • OLG Stuttgart, 03.01.1984 - 4 Ws 447/83
    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.1985 - 4 Ws 87/85
    Zwar ist das Justizministerium als Aufsichtsbehörde über die Vollzugsanstalt Heilbronn berechtigt, die Rechtsbeschwerde einzulegen und zu begründen (vgl. den Beschluß des Senats vom 3. Januar 1984, 4 Ws 447/83, mit weiteren Hinweisen).
  • KG, 21.10.1996 - 5 Ws 396/96
    Können in einen Vollzugsplan zu einer Behandlungsmaßnahme noch keine konkreten Angaben aufgenommen werden, so reicht es aus, wenn der Plan den Zeitpunkt einer späteren Entscheidung nennt (vgl. KG ZfStrVo 1987, 245, 246; OLG Stuttgart ZfStrVo 1985, 249, 250; Mey in Schwind/Böhm, StVollzG 2. Aufl., § 7 Rdn. 7).

    Die veränderte Wertung dieser Umstand allein gibt ihr nicht das Recht, zum Nachteil des Gefangenen von dem Plan abzuweichen (vgl. OLG Stuttgart ZfStrVo 1985, 249, 251; OLG Frankfurt ZfStrVo 1985, 170, 171; OLG Celle NStZ 1984, 430 ; vgl. auch Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 6. Aufl., § 7 Rdn. 2).

  • OLG Stuttgart, 13.05.1985 - 4 Ws 113/85

    Antrag eines Verurteilten auf Rückverlegung in eine offene Vollzugsanstalt;

    Die zwischen den Landesjustizverwaltungen vereinbarten Verwaltungsvorschriften haben keine Gesetzeskraft und binden die Gerichte nicht (Senatsbeschluß vom 27. März 1985 - 4 Ws 87/85).
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